AKTUELLES

14.10.2011
BM Burnout-Management

Burnout-Probleme bestimmen immer mehr Konflikte am Arbeitsplatz, besonders für Führungskräfte. Die Auswirkungen sind sowohl für den Arbeitnehmer als auch für die Unternehmen immens. Betroffen sind regelmäßig die einzelne Persönlichkeit und das Team, es geht um die Gebiete Gesundheit, Soziales, Recht und Leistung - und deshalb immer auch um das finanzielle Ergebnis des Unternehmens. Ich freue mich daher, dass ich eine Gruppe erfahrener Fachleute gefunden habe, die mich und meine Mandanten kompetent unterstützen können.

Alles weitere finden Sie unter www.burnout-management.eu
oder rufen Sie mich an!


03.08.2011
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 54/11

Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.

Bei Rückfragen zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2011 -
7 ABR 135/09 - können Sie sich gerne an mich wenden.


26.11.2010
Pressemitteilung
der LVV Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH

Stadtwerke Leipzig gewinnen Arbeitsgerichtsprozess

Leipzig, 26.11.2010. Das Landgericht Leipzig hat heute in seinem Urteil die Klage des ehemaligen Geschäftsführers der Stadtwerke Leipzig, Wolfgang Wille, im Wesentlichen abgewiesen. Wille hatte auf höhere Tantiemenzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007 geklagt. Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten, wonach die Leistungen von Herrn Wille keine höheren Tantiemenzahlungen gerechtfertigt hätten. Vorausgegangen war eine inhaltlich begründete Kürzung der Tantiemezahlungen durch die Stadtwerke Leipzig. Die Stadtwerke Leipzig wurden lediglich verpflichtet, eine geringe Summe Zinsen an Herrn Wille zu zahlen, da bereits entrichtete Tantiemenzahlungen zu spät erfolgten. Dies wurde von der SWL jedoch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Stadtwerke Leipzig, Josef Rahmen, zeigt sich mit der Entscheidung zufrieden: „Ich freue mich, dass das Gericht unseren Argumenten gefolgt ist und dieser Rechtsstreit erfolgreich abgeschlossen werden konnte.“ Bestätigt wird damit auch der Standpunkt des Aufsichtsrates der Stadtwerke Leipzig, dass überzogene Forderungen mit immensen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen, gerichtlich verfolgt werden sollten. Dies wurde durch die heutige Entscheidung des Gerichts unterlegt.


01.08.2010
Noch weniger Schlaf für den Arzt im Krankenhaus?

Für geleisteten Bereitschaftsdienst erhält der Krankenhausarzt häufig Freizeitausgleich. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass durch diese bezahlte Freistellung auch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit eingehalten wird. Maßgeblich ist jedoch, dass der Freizeitausgleich Stunden betrifft, in den der Arzt andernfalls arbeiten müsste. Also: der Arzt kann nicht erst einmal unbezahlt schlafen gehen und dann noch Freizeitausgleich verlangen!

Bei Rückfragen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 78/09 - können Sie sich gerne an mich wenden.


21.05.2010
Arbeitskanzlei Gerhard erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht

Der durch drei Instanzen geführte Prozess für eine Oberärztin des Universitätsklinikums Leipzig um eine ordnungsgemäße Eingruppierung war jetzt beim Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Mit Urteil vom 9. Dezember 2009, das der Kanzlei am 21. Mai 2010 zugestellt wurde (- 4 AZR 495/08 -), hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Mandantin alle Kriterien erfüllt, die der maßgebliche Tarifvertrag TV-Ä für die Eingruppierung und damit für die Vergütung eines Oberarztes bestimmt. Immerhin ging es um eine monatliche Differenz von zuletzt mehr als 1.200,00 €!

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


29.03.2010
Das Aufhängen von Pin-Up-Kalendern - Eine sexuelle Belästigung?

Fast jeder hat sie schon einmal wahrgenommen, die "nackten Tatsachen" am Arbeitsplatz. Die einen mögen sie ansehnlich finden, anderen sind sie gleichgültig und manche fühlen sich durch ihren Anblick belästigt. Ist dieses subjektive Empfinden aber auch rechtlich als "sexuelle Belästigung" zu werten?

Den kompletten Artikel finden Sie unter folgendem externen Link.